Im Normalfall ist Sozialhilfe von HARTZ IV zu unterscheiden und wird nur an Personen ausgezahlt, die ansonsten im Falle einer Bedürftigkeit keine Unterstützungsleistungen erhalten würden. Dazu gehören Personen mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern. Aus Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes geht hervor, dass Deutschland sich am Sozialstaatsprinzip orientiert. Daher soll der Regelsatz – Sozialhilfe im Rahmen des Sozialstaatsprinzips der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und den Betroffenen ein, am Mindeststandard orientiertes, menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Soweit in Ordnung. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in drei Urteilen konkretisiert, in welchen Fällen auch EU-Bürgern existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung (Hartz IV) beziehungsweise dem Sozialhilferecht beanspruchen können. Demnach können EU-Ausländer, zum Beispiel Rumänen oder Bulgaren, aber auch alle anderen EU-Bürger bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland Sozialhilfe beziehen – auch wenn sie von Hartz IV ausgeschlossen sind. Zwar gelte der bestehende Ausschluss von den Hartz-IV-Leistungen weiter; aber spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland muss die Sozialhilfe einspringen, entschied der vierte Senat des Bundessozialgerichts. (Az: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R). EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu erhalten oder erstmals eine Arbeit zu suchen, sind nach deutschem Recht generell vom Hartz-IV-Bezug ausgeschlossen. Was ist nun aber der Unterschied zwischen HARTZ IV und der Sozialhilfe? An HARTZ IV sind Bedingungen geknüpft, etwa das Besuchen eines Deutsch-Kurses, Bewerbungen schreiben, Beratungen durch das Jobcenter annehmen. Sozialhilfe bekommt man aber ohne diese Bedingungen und zwar auf Dauer. Der Deutsch-Kurs ist somit keine Bedingung zum Erhalt der Sozialhilfe. Analog muss man sich nirgendwo bewerben, weil man ohne deutsche Sprachkenntnisse erwerbsunfähig ist. Aber es kommt noch schlimmer. Für HARTZ IV ist der Bund zuständig, für Sozialhilfe jedoch die jeweiligen Kommunen. In diesen Fällen muss dann auch die Stadt Dessau-Roßlau herhalten. Was das bedeutet, kann der Leser nachvollziehen. Jeder EUR kann nur einmal ausgegeben werden. Dieses Urteil des BSG legte einen weiteren Grundstein für eine blühende Asylindustrie.