Der Bau der Windkraftanlagen bei Mosigkau ist vorerst gestoppt. Laut Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr lagen zwei gravierende Rechtsmängel vor. Ein Mangel, der zum Versagen der Genehmigung führte, bezieht sich auf die Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken zum zweiten Entwurf des Sachlichen Teilplans. In die Abwägung wurden nur die Anregungen und Bedenken einbezogen, die zu den im zweiten Entwurf geänderten Planinhalten abgegeben wurden. Die darüber hinausgehenden, teilweise wiederholt, vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden nicht einer erneuten Abwägung unterzogen. Diese wurden mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Abwägung nach der ersten Anhörung lediglich zur Kenntnis genommen. Dies entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben des § 7, Abs. 2, ROG. Ein weiterer Mangel liegt in der ungleichen Ausübung des Vorgehens hinsichtlich des Festlegens einer Höhenbegrenzung. Im vorliegenden Entwurf des Sachlichen Teilplans ist für das unter Z 2 festgelegte Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes (VR-/EG) Nr. II Coswig Nord eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 100 m bestimmt. Begründet ist diese Festlegung damit, das von raumbedeutsamen Windenergieanlagen Auswirkungen auf Sichtbeziehungen zum und vom Gartenreich Dessau-Wörlitz ausgehen können. Darauf weisen die fachlichen Stellungnahmen der Beteiligten hin. Bei anderen um das Gartenreich Dessau-Wörlitz festgelegten VR-/EG werden diese auf den Belang des Denkmalschutz bezogenen Sachverhalte, insbesondere die aus der Anhörung der Öffentlichkeit und der beteiligten öffentlichen Stellen geäußerten Anregungen zu möglichen Höhenbegrenzungen, nicht entsprechend behandelt und zur Abwägung geführt.